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6th
MRZ
Bitte um Stundung bei “finanziellem Engpass”
Posted by Hagen | Filed under Anfragen/Bitten, Behörden/Ämter, Zahlungsmodalitäten
Anlass:
Es ist nicht unbekannt, dass manche Mitmenschen nicht immer zahlen können, aber wollen. Um als Schuldner dennoch den Forderungen gerecht zu werden, bietet sich die Stundung von Beträgen an. Denn eine Stundung ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, die Fälligkeit einer Zahlung zu einer festgesetzten Zeit zu verschieben. Die Folge einer zugestimmten Stundung durch den Gläubiger ermöglichtdie Erfüllung der Forderung, kann diese jedoch vorerst nicht durchsetzen. Mangels Fälligkeit beginnt hier keine Verjährung. Die Stundung kann befristet oder mit auflösender Basis (§ 158 BGB) verknüpft werden, so dass z.B. die Fälligkeit vor Ende des Stundungszeitraums eintritt, sollte der Schuldner auf einmal überraschend über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
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