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Aufhebung einer Einzugsermächtigung
Die Beendigung einer vergebenen Einzugsermächtigung an eine einziehende Instanz ist durch den Widerruf bzw. Beendigung der Ermächtigung gewährleistet. Diese sollte möglichst schriftlich erteilt und von dem ehemaligen Zahlungsempfänger bestätigt werden. Oft erübrigt sich diese schriftliche Widerrufung bei Beendigung oder Kündigung von Verträgen (z.B. Mietvertrag), da die Kündigung an sich die Beendigung des Verhältnisses dokumentiert. Ist man mit einer weiteren Abbuchung nicht einverstanden, kann man die Lastschrift innerhalb von sechs Wochen bei der zuständigen Bank widerrufen. Der eingezogene Geldbetrag wird dann auf das Konto zurückgebucht.
Unterlassungserklärung allumfassend einfach formuliert
Einige Mitmenschen verbreiten mithilfe von Informationen (z.B. bei Datenmissbrauch) ihre oft auch eigennützigen Botschaften an einzelne oder mehrere Personen. Daraus resultierend, können sich Betroffene gestört oder belästigt fühlen oder nachweislich eingeschränkt und geschädigt sein.
Einige Mitmenschen greifen daher nach kurzer Forderung nach Beendigung dieser Verhaltensformen zu einer Unterlassungserklärung. Diese definiert klar die Art und Weise des lästigen Umstandes und kann auch eine Vertragsstrafe beinhalten. Pflichtvergessenheit und Zuwiderhandlung können in den Unterlassungserklärungen auch von einem fachkundigen Rechtsanwalt genauer formuliert und im Rahmen der Gesetzgebung dargelegt werden.