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Schwangerschaftsmeldung nach § 5 Mutterschutzgesetz
Es besteht für werdende und erwerbstätige Mütter eine Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber, sobald Ihnen bekannt ist, dass ein kalkulierter Entbindungstermin durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden kann. Das ist im §5 MuSchG (Mutterschutzgesetz) festgelegt und festgeschrieben, um der werdenden Mutter und dem jungen Leben einen optimalen Start bis in die Stillzeit zu ermöglichen. Das ärztliche Zeugnis lässt sich über den behandelnden und diagnostizierenden Arzt ausstellen.
Formlose Veränderungsmitteilung
Bei Umzug o. Ä. gilt es eine Veränderungsinformation an Behörden/Ämter weiterzugeben. Dieses Textmuster dient als Beispiel für ein zügig erstellbares, formloses Anschreiben, das dann entsprechend zeitnah weitergeleitet werden kann.